1. Allgemein

§1 Der Verein führt den Namen „Wassersportverein Fraueninsel“ und hat seinen Sitz auf der Fraueninsel im Chiemsee. Er wurde im Jahre 1923 ins Leben gerufen.

§2 Der Stander ist ein schräggeteilter grün – weißer Wimpel mit zwei gekreuzten Lindenblättern, deren eines im weißen Feld grün und das andere im grünen Feldweiß ist. Die Lindenblätter sind identisch mit dem Wappen der Fraueninsel.

§3 Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, hauptsächlich des Segelsports-, des Eisschützensportes, soweit dies die Witterungsverhältnissezulassen und außerdem die Unterstützung steuerbegünstigter und gemeinnütziger kirchlicher –, sozialer –, kultureller Einrichtungen

§4 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und seit 1954 Mitglied des Bayerischen Landessportverband, seit 1959 Mitglied des D.S.V.

§5 Die Mittel des Vereins sollen erzielt werden aus:

  • Ideellem Bereich
  • dem Zweckbetrieb
  • Spenden
  • Umlage
  • Gebühren

2. Mitgliedschaft

§6 Die Angehörigen des Vereins gliedern sich in:

  1. Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Außerordentliche Mitglieder
  4. Jugendmitglieder
  5. Eine Familienmitgliedschaft (ab 1 Kind), die im Umfang folgendes umfasst:
    1. Die ordentliche Mitgliedschaft für einen Erziehungsberechtigten.
    2. Kann die (außer) ordentliche (passive) Mitgliedschaft für einen weiteren Erziehungsberechtigten
    3. Die ordentliche Mitgliedschaft für Kinder / Jugendliche der Familie Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, scheiden automatisch aus der Familienmitgliedschaft aus und werden ordentliches Mitglied lt. § 6.2. Die Familienmitgliedschaft endet für alle mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des letzten Kindes einer Familie.

Die Höhe des Beitrages errechnet sich zu:

  1. Jahresbeitrag abzüglich 10 %
  2. Jahresbeitrag abzüglich 25 %
  3. Jahresbeitrag abzüglich 50 %

Bestehende Mitgliederverhältnisse können nur auf schriftlichen Antrag in eine Familienmitgliedschaft umgewandelt werden.

§6 a Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte auf die Dauer von maximal 3 Jahren zu bewilligen.

§7 Jeder unbescholtene Antragsteller kann in den Verein aufgenommen werden, jedoch nur nach Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages und gegen Abgabe einer jederzeit gültigen Einzugsermächtigung. Ab dem Jahre 1996 ist für alle Mitglieder eine Einzugsermächtigung verbindlich. Eine fehlende oder nicht aktuelle Einzugsermächtigung erlaubt einen Ausschluss gemäß § 8 a. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Aufnahme kann jedes Mitglied schriftlich Einwendungen erheben. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden.

  1. Ehrenmitglieder / Ehrenpräsidenten werden / wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Einen entsprechenden Antrag kann der Vorstand an die Hauptversammlung nur stellen, wenn er vom Vorstand mit drei viertel Mehrheit beschlossen wurde. Ehrenmitglieder / Ehrenpräsidenten haben /hat alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen.
  3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise wie deren Verleihung erfolgen
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden durch den Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung für die Neuaufnahme ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden wie die ordentliche

von:

  1. a) Ehegatten von ordentlichen Mitgliedern
  2. b) Personen, deren Wohnsitz auch im Sommer wegen weiter Entfernung von Frauenchiemsee die Ausübung aktiver Vereinsteilnahme erschwert. Außerordentliche Mitglieder können auf Antrag jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  3. Als Kinder / Jugendmitglieder kann jeder aufgenommen werden. Dem Antrag muss das schriftliche Einverständnis des Vaters oder gesetzlichen Vertreters beiliegen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jugendliche automatisch ordentliches Mitglied.

§8 Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung, wirksam nur zum Ende eines jeden Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Gegen diesen Entscheid ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§8 a Ein Ausschluss ist außerdem zulässig, wenn das Mitglied mit seinen dem Verein gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät. Der Ausschluss wird von der Vorstandschaft beschlossen. Der Beschluss kann gefasst werden, wenn das Mitglied sich trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand befindet. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen – die Erste ist eine Woche nach Fälligkeit der Schuld zulässig – die Zweite muss die Androhung des Ausschlusses enthalten; sie ist per Einschreiben / Rückschein zu übersenden. Der Zugang der ersten Mahnung muss im Streitfall vom Verein nicht nachgewiesen werden. Für den Nachweis des Zugangs der zweiten Mahnung genügt der Eingang des Rückscheins, auch wenn die Annahme der Sendung an die letzte, dem Verein mitgeteilte Anschrift vom Empfänger verweigert worden oder die Zustellung unmöglich ist und unabhängig davon, ob und wann das Einschreiben dem Mitglied tatsächlich übergeben worden ist. Der Ausschluss ist rechtswirksam mit Beschlussfassung durch den Vorstand, unabhängig davon, wann das Ergebnis dem Betroffenen mitgeteilt wird. Es ist nicht möglich, den Ausschluss wieder rückgängig zu machen – Es muss ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden. Die Aufwendungen für Erinnerung und folgende Mahnungen sind dem Mitglied per sofort zu verrechnen und von diesem zu entrichten. Finanzielle Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen und können auf jede Art geltend gemacht beziehungsweise durchgesetzt werden.

§9 Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Zur Teilnahme an den internen Regatten und sonstigen Veranstaltungen
  2. Zur Führung des Vereinsstanders
  3. Zur Beratung und Abstimmung in den Mitgliederversammlungen gemäß § 15 dieser Satzung

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Zur Zahlung der festgelegten Gebühren, Beiträge und Umlagen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres fällig
  2. Zur Beachtung der Satzung, wozu sie sich bei der Aufnahme unterschriftlich verpflichten.

§10 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge und Umlagen setzt die Ordentliche Mitgliederversammlung fest. Der Ausschuss ist berechtigt, Beiträge für das laufende Vereinsjahr zu ermäßigen, z. B. aus wirtschaftlichen Gründen, bei besonderer sportlicher Betätigung usw.

3. Leitung und Verwaltung

§11 Die Leitung liegt beim Ausschuss. Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier und sieben Ausschussmitgliedern. Es kann zusätzlich ein Ehrenvorsitzender mit und ohne Stimmrecht berufen werden (§7). Über das Stimmrecht des Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Übernahme eines der Ämter ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

§12 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten. Zu bestimmten Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der laufenden Aufgaben /(Zahlungs-) Verpflichtungen ist der 1. Vorsitzende bzw. ein bevollmächtigtes Ausschussmitglied berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Zur Vertretung gegenüber dem Registergericht, insbesondere zu allen An- und Abmeldungen sowie Bekanntgabe von Satzungsänderungen ist der 1. Vorsitzende, oder ein anderes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB berechtigt. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.

§13 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassier und Ausschuss werden, ebenfalls in geheimer Wahl gewählt oder auf Antrag der Jahresversammlung durch Zuruf gewählt. Entscheidend ist die einfache Mehrheit. Die Amtsperiode der Vorstands- und Ausschussmitglieder beginnt 6 Wochen nach der Neuwahl. Sie endet mit satzungsgemäßem Beginn der neuen Amtsperiode.

§14 Dem Ausschuss obliegt die Gestaltung der gesamten Vereinstätigkeit, Festsetzung der Regatten, Einberufung von Versammlungen usw.

§14 a Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 14 a Abs. 2 dieser Satzung trifft der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen fristgerecht mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, insbesondere zur Einhaltung der in den Gemeinnützigkeitsvorschriften gesetzten Beschränkungen, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

4. Die Mitgliederversammlung

§15

  1. Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Anträge der Mitglieder können nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Andernfalls entscheidet über ihre Zulassung die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Hierfür soll die Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr und lässt sich Entlastung erteilen.
  3. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Sechstel der Ordentlichen Mitglieder ein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens acht Tage vorher schriftlich oder mündlich einberufen ist. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§16 Die Mitgliederversammlung fasst folgende Beschlüsse mit Mehrheit:

  1. Alle drei Jahre die Wahl der gesamten Vorstandschaft
  2. Alle übrigen Beschlüsse, wie Festsetzung von:
    • Beiträgen
    • Umlagen in Art, Umfang und Höhe

Die Mitgliederversammlung fasst folgende Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit:

  1. Änderung der Satzung
  2. Auflösung des Vereins

§17 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und zwar mit Dreiviertelmehrheit (§16). Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist auf einen mindestens 14 Tage späteren Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

§18 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinne. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Chiemsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§18 a Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den steuerlichen Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreitet, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Wassersportverein Fraueninsel e.V., die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern des Vereins nur das Vereinsvermögen

§19 An den Veranstaltungen nimmt jede Person auf eigene Gefahr teil.

  1. Beschlossen in Mitgliederversammlung:  18.10.2014
  2. Genehmigung Finanzamt:                                28.03.2017
  3. Eintrag Registergericht:                                   03.05.2017
  4. Datei:                                                                        WVF-Satzung2014