| 1. Allgemein |
| § 1 |
Der Verein führt den Namen „Wassersportverein
Fraueninsel“ und hat seinen Sitz auf der Fraueninsel im
Chiemsee. Er wurde im Jahre 1923 ins Leben gerufen. |
| § 2 |
Der Stander ist ein schräggeteilter
grün – weißer Wimpel mit zwei gekreuzten
Lindenblättern, deren eines im weißen Feld grün
und das andere im grünen Feld weiß ist. Die Lindenblätter
sind identisch mit dem Wappen der Fraueninsel.
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| § 3 |
Zweck des Vereins ist die Pflege
des Wassersportes, hauptsächlich des Segelsports-, des
Eisschützensportes und außerdem die Unterstützung
steuerbegünstigter und gemeinnütziger |
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kirchlicher – |
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sozialer – |
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kultureller Einrichtungen. |
| § 4 |
Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen und seit 1954 Mitglied des Bayerischen Landessportverband,
seit 1959 Mitglied des D.S.V. |
| § 5 |
Die Mittel des Vereins sollen erzielt
werden aus: |
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1. |
ideellem Bereich |
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2. |
dem Zweckbetrieb |
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3. |
Spenden |
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4. |
Umlagen |
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5. |
Gebühren |
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2. Die Mitgliedschaft
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| § 6 |
Die Angehörigen des Vereins
gliedern sich in: |
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1. |
Ehrenmitglieder |
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2. |
ordentliche Mitglieder |
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3. |
außerordentliche Mitglieder |
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4. |
Jugendmitglieder |
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5. |
eine Familienmitgliedschaft (ab 1
Kind) die im Umfang folgendes umfaßt: |
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1. |
die ordentliche Mitgliedschaft für einen Erziehungsberechtigten. |
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2. |
kann die (außer) ordentliche (passive) Mitgliedschaft
für einen weiteren Erziehungsberechtigten |
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3. |
die ordentliche Mitgliedschaft für Kinder / Jugendliche
der Familie |
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Kinder die das 18.Lebensjahr vollendet
haben, scheiden automatisch aus der Familienmitgliedschaft aus
und werden ordentliches Mitglied lt.§6.2 |
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Die Familienmitgliedschaft endet
für alle mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des letzen
Kindes einer Familie. |
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Die Höhe des Beitrages errechnet
sich zu: |
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1. Jahresbeitrag abzüglich 10% |
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2. Jahresbeitrag abzüglich 25% |
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3. Jahresbeitrag abzüglich 50% |
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Bestehende Mitgliederverhältnisse
können nur auf schriftlichen Antrag in eine Familienmitgliedschaft
umgewandelt werden. |
| § 6a |
Der Vorstand ist berechtigt auf Antrag
eines Mitgliedes das Ruhen der Mitgliedschaft auf die Dauer
von maximal 3 Jahren zu bewilligen. |
| § 7 |
Jeder unbescholtene Antragsteller
kann in den Verein aufgenommen werden, jedoch nur nach Unterzeichnung
eines Aufnahmeantrages und gegen Abgabe einer jederzeit gültigen
Einzugsermächtigung. Ab dem Jahre 1996 ist für alle
Mitglieder eine Einzugsermächtigung verbindlich. Eine fehlende
oder nicht aktuelle Einzugsermächtigung erlaubt einen Ausschluss
gemäß § 8a. Über die Aufnahme kann jedes
Mitglied schriftlich Einwendungen erheben. Die Ablehnung einer
Aufnahme muss nicht begründet werden. |
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1. |
Ehrenmitglieder / Ehrenpräsidenten
werden / wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung
ernannt. Einen entsprechenden Antrag kann der Vorstand an die
Hauptversammlung nur stellen wenn er vom Vorstand mit drei Viertel
Mehrheit beschlossen wurde. Ehrenmitglieder / Ehrenpräsidenten
haben / hat alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder,
sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise wie die Verleihung
erfolgen. |
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2. |
Die ordentliche Mitgliedschaft kann
auf Antrag erworben werden durch den Beschluss des Vorstandes.
Voraussetzung für die Neuaufnahme ist die Vollendung des
18. Lebensjahres. |
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3. |
Die außerordentliche Mitgliedschaft
kann erworben werden wie die ordentliche von: |
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a) |
Ehegatten von ordentlichen Mitgliedern |
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b) |
Personen, deren Wohnsitz auch im Sommer wegen weiter Entfernung
von Frauenchiemsee die Ausübung aktiver Vereinsteilnahme
erschwert. Außerordentliche Mitglieder können auf
Antrag jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. |
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4. |
Als Kinder- / Jugendmitglieder kann
jeder aufgenommen werden. Dem Antrag muss das schriftliche
Einverständnis des Vaters oder gesetzlichen Vertreters
beiliegen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jugendliche
automatisch ordentliches Mitglied. |
| § 8 |
Die Mitgliedschaft erlischt: durch
Tod oder schriftliche Austrittserklärung, wirksam nur zum
Ende eines jeden Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei groben oder wiederholten Verstößen gegen
die Vereinssatzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. |
| § 8a |
Ein Ausschluss ist außerdem
zulässig, wenn das Mitglied mit seinen dem Verein gegenüber
bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät.
Der Ausschluss wird von der Vorstandschaft beschlossen.
Der Beschluss kann gefasst werden, wenn das Mitglied sich
trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand befindet. Zwischen
den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4
Wochen liegen – die erste ist eine Woche nach Fälligkeit
der Schuld zulässig – die Zweite muss die Androhung
des Ausschlusses enthalten; sie ist per Einschreiben / Rückschein
zu übersenden. Der Zugang der ersten Mahnung muss im Streitfall vom Verein nicht nachgewiesen werden. Für
den Nachweis des Zugangs der zweiten Mahnung genügt der
Eingang des Rückscheins, auch wenn die Annahme der Sendung
an die letzte, dem Verein mitgeteilte Anschrift vom Empfänger
verweigert worden oder die Zustellung unmöglich ist und
unabhängig davon, ob und wann das Einschreiben dem Mitglied
tatsächlich übergeben worden ist. Der Ausschluss ist rechtswirksam mit
Beschlussfassung durch den Vorstand,
unabhängig davon , wann das Ergebnis dem Betroffenen mitgeteilt
wird. Es ist nicht möglich den Ausschluss wieder rückgängig
zu machen – es muss ein neuer Aufnahmeantrag gestellt
werden. Die Aufwendungen für Erinnerung und folgende Mahnungen
sind dem Mitglied per sofort zu verrechnen und von diesem zu
entrichten. Finanzielle Forderungen des Vereins gegen das Mitglied
bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen und können
auf jede Art geltend gemacht beziehungsweise durchgesetzt werden. |
| § 9 |
Die Mitglieder sind berechtigt: |
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1. |
zur Teilnahme an den internen Regatten
und sonstigen Veranstaltungen |
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2. |
zur Führung des Vereinsstanders |
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3. |
zur Beratung und Abstimmung in der
Mitgliederversammlung gemäß §15 dieser Satzung |
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Die Mitglieder sind verpflichtet: |
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1. |
zur Zahlung der festgelegten Gebühren,
Beiträge, und Umlagen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag
wird spätestens am 31.Januar des umlaufenden Jahres fällig. |
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2. |
zur Beachtung der Satzung, wozu sie
sich bei der Aufnahme unterschriftlich verpflichten. |
| § 10 |
Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr. Die
Höhe der Beiträge und Umlagen setzt die ordentliche
Mitgliederversammlung fest. Der Ausschuss ist berechtigt,
Beiträge für das laufende Vereinsjahr zu ermäßigen,
z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, bei besonderer sportlicher
Betätigung usw. |
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3. Leitung und Verwaltung
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| § 11 |
Die Leitung liegt beim
Ausschuss.
Dieser besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, Schriftführer,
Kassier und sieben Ausschussmitgliedern. Es kann zusätzlich
ein Ehrenvorsitzender mit und ohne Stimmrecht berufen werden
(§7). Voraussetzung für die Übernahme eines der
Ämter ist die Vollendung des 18. Lebensjahres |
| § 12 |
Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassier. Gerichtlich und außergerichtlich
wird der Verein durch den 1.Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden
vertreten. Zu bestimmten Aufgaben, insbesondere
zur Erledigung der laufenden Aufgaben / (Zahlungs-) Verpflichtungen
ist der 1.Vorsitzende bzw. ein bevollmächtigtes
Ausschussmitglied berechtigt den Verein alleine zu vertreten. Zur Vertretung gegenüber
dem Registergericht, insbesondere zu allen An- und Abmeldungen
sowie Bekanntgabe von Satzungsänderungen ist der 1. Vorsitzende,
oder ein anderes Vorstandsmitglied gemäß §26BGB
berechtigt. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. |
| § 13 |
2.Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer
und Ausschuss werden, ebenfalls in geheimer Wahl gewählt
oder auf Antrag der Jahresversammlung durch Zuruf gewählt.
Entscheidend ist die einfache Mehrheit. Die Amtsperiode der
Vorstands- und Ausschussmitglieder beginnt 6 Wochen nach der
Neuwahl. Sie endet mit satzungsgemäßen Beginn der neuen
Amtsperiode. |
| § 14 |
Dem Ausschuss obliegt die Gestaltung
der gesamten Vereinstätigkeit, Festsetzung der Regatten,
Einberufung von Versammlungen usw. |
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4. Die Mitgliederversammlung
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| § 15 |
1. |
Der Mitgliederversammlung steht die
letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Anträge
der Mitglieder können nur dann zur Diskussion gestellt
werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Andernfalls
entscheidet über die Zulassung die Mitgliederversammlung. |
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2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird einmal im Jahr – und zwar im ersten Halbjahr - vom
Vorstand einberufen. Hierfür soll die Tagesordnung schriftlich
bekannt gegeben werden. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
gibt der Vorstand den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene
Rechnungsjahr und lässt sich Entlastung erteilen. |
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3. |
Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen
beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Sechstel der ordentlichen Mitglieder ein. |
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4. |
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig,
wenn sie mindestens acht Tage vorher schriftlich oder mündlich
einberufen ist. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. |
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5. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind in einem Protokollbuch niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen. |
| § 16 |
Die Mitgliederversammlung
fasst folgende Beschlüsse mit Mehrheit: |
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1. |
Alle drei Jahre die Wahl der gesamten
Vorstandschaft |
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2. |
alle übrigen Beschlüsse,
wie Festsetzung von: |
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-Beiträgen |
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-Umlagen in Art, Umfang und Höhe. |
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Die Mitgliederversammlung
fasst folgende Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit: |
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1. |
Änderung der Satzung |
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2. |
Auflösung des Vereins |
| § 17 |
Die Auflösung des Vereins kann
nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der
drei Viertel aller stimmberechtigter Mitglieder erschienen sind
und zwar mit Dreiviertelmehrheit (§ 16). Sind weniger Mitglieder
erschienen, so ist auf einen mindestens 14 Tage späteren
Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig
ist. |
| § 18 |
Der Verein dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung und erstrebt keine Gewinne.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden erlischt
jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen. Die mit ihrem
Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich
erfolgte Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütung , begünstigt werden. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse
verbleibende Aktivvermögen fällt der Gemeine Chiemsee
zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über
die zukünftige Verwendung des Vermögen dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden. |
| § 19 |
An den Veranstaltungen nimmt jede
Person auf eigene Gefahr teil. |
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